
Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M. EMBA
Rechtsanwalt und Mediator - Fachanwalt für Erbrecht
Klaus Weiduschat
Rechtsanwalt und Notar
Frank Westermann
Rechtsanwalt
Wesentliche Änderungen - Immobilien
Auch Immobilien werden jetzt mit dem höheren Verkehrswert bewertet, was dann automatisch auch zu einer höheren Steuerlast führt. Die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner bleibt jedoch steuerfrei, wenn der Erbe diese nach dem Erbfall zehn Jahr lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Bei einer Vererbung an Kinder fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Größe der Immobilie 200 qm nicht übersteigt. Diese Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb einer Frist von zehn Jahren verkauft oder vermietet wird.
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